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   VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 51-IV-21   

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VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 51-IV-21 (https://dejure.org/2021,21893)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 09.07.2021 - 51-IV-21 (https://dejure.org/2021,21893)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 09. Juli 2021 - 51-IV-21 (https://dejure.org/2021,21893)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 51-IV-21
    Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) enthält auch die Gewährleistung, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [298]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]).

    Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 124-IV-19; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [299]).

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 124-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 51-IV-21
    a) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) soll vermieden werden, dass die rechtsprechenden Organe durch Manipulierung sachfremden Einflüssen ausgesetzt werden, gleichgültig von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 105-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 124-IV-19; st. Rspr.).

    Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 124-IV-19; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [299]).

  • VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 86-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 51-IV-21
    Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) enthält auch die Gewährleistung, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [298]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]).

    Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 124-IV-19; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [299]).

  • VerfGH Sachsen, 04.11.2010 - 83-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 51-IV-21
    Damit kann aber nicht dargelegt werden, dass die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs möglicherweise das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzten könnte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2018 - Vf. 163-IV-17; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 83-IV-10 [e.A.]/Vf. 84-IV-10 [HS]; Beschluss vom 08. Dezember 2011 - Vf. 106-IV-11).
  • VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 163-IV-17

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 51-IV-21
    Damit kann aber nicht dargelegt werden, dass die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs möglicherweise das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzten könnte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2018 - Vf. 163-IV-17; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 83-IV-10 [e.A.]/Vf. 84-IV-10 [HS]; Beschluss vom 08. Dezember 2011 - Vf. 106-IV-11).
  • VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 23-IV-21
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 51-IV-21
    Dass der Beschwerdeführer diese Ausführungen für rechtlich unzutreffend hält, betrifft keinen Aspekt rechtlichen Gehörs (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 - Vf. 23-IV-21; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 109-IV-19).
  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 109-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 51-IV-21
    Dass der Beschwerdeführer diese Ausführungen für rechtlich unzutreffend hält, betrifft keinen Aspekt rechtlichen Gehörs (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 - Vf. 23-IV-21; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 109-IV-19).
  • VerfGH Sachsen, 08.12.2011 - 106-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 51-IV-21
    Damit kann aber nicht dargelegt werden, dass die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs möglicherweise das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzten könnte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2018 - Vf. 163-IV-17; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 83-IV-10 [e.A.]/Vf. 84-IV-10 [HS]; Beschluss vom 08. Dezember 2011 - Vf. 106-IV-11).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 51-IV-21
    Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) enthält auch die Gewährleistung, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [298]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]).
  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 65-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 51-IV-21
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 117-IV-20) genügt.
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 117-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 105-IV-19
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 133-IV-19
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 56-IV-21

    Erheben einer Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges;

    aa) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters soll vermieden werden, dass die rechtsprechenden Organe durch Manipulierung sachfremden Einflüssen ausgesetzt werden, gleichgültig von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 51-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 105-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 124-IV-19; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 20.10.2023 - 51-IV-23
    Mit der Garantie des gesetzlichen Richters soll vermieden werden, dass die rechtsprechenden Organe durch Manipulierung sachfremden Einflüssen ausgesetzt werden, gleichgültig von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 51-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 105-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 124-IV-19; st. Rspr.).
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